Energieberatung von der Steuer absetzen: Voraussetzungen und Höhe

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Energieberatung von der Steuer absetzen: Wann ist das möglich?
Eine Energieberatung lässt sich nicht pauschal als private Ausgabe von der Steuer absetzen. Möglich ist eine Steuerermäßigung vor allem dann, wenn ein qualifizierter Energieberater die Fachplanung oder Baubegleitung einer tatsächlich umgesetzten energetischen Sanierung übernimmt.
Dabei kommt es auf den Zweck der Leistung an:
- Eine allgemeine Bestandsaufnahme zeigt mögliche Schwachstellen des Gebäudes auf.
- Ein individueller Sanierungsfahrplan entwickelt eine langfristige Sanierungsstrategie.
- Eine energetische Fachplanung bereitet eine konkrete Maßnahme technisch vor.
- Eine Baubegleitung kontrolliert die fachgerechte Umsetzung der Arbeiten.
Für § 35c EStG sind insbesondere die beiden letzten Leistungen relevant. Erfüllt die Maßnahme alle gesetzlichen Anforderungen, können 50 Prozent der anerkannten Energieberaterkosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Eine reine Beratung ohne anschließende Umsetzung reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Welche Kosten der Energieberatung sind steuerlich absetzbar?
Nicht das gesamte Honorar eines Energieberaters ist automatisch steuerlich begünstigt. Anerkannt werden vor allem Leistungen, die unmittelbar der Planung, Überwachung oder fachgerechten Umsetzung einer konkreten Sanierungsmaßnahme dienen.
Diese Leistungen können berücksichtigt werden
- technische Planung einer energetischen Maßnahme
- Prüfung, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden
- fachliche Begleitung der ausführenden Unternehmen
- Kontrolle und Dokumentation der Umsetzung
- Beaufsichtigung von Maßnahmen an Heizung, Fenstern, Dach oder Gebäudehülle
Diese Leistungen reichen allein meist nicht aus
- unverbindliche Erstberatung
- allgemeine Analyse des Energieverbrauchs
- reine Bestandsaufnahme der Immobilie
- Erstellung eines Sanierungsfahrplans ohne anschließende Maßnahme
- Beratungskosten ohne eindeutige Zuordnung zur Sanierung
Für den Steuerabzug sollte aus der Rechnung klar hervorgehen, welche konkrete Maßnahme der Energieberater geplant oder begleitet hat. Allgemeine Formulierungen wie „Energieberatung“ erschweren die eindeutige Zuordnung durch das Finanzamt.
Wie viel lässt sich bei der Steuer absetzen?
Erfüllen die Leistungen des Energieberaters die Anforderungen des § 35c EStG, werden 50 Prozent der anerkannten Beratungskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Es handelt sich damit um eine Steuerermäßigung – nicht lediglich um eine Minderung des zu versteuernden Einkommens.
Beispiel für den möglichen Steuerabzug
- Kosten für förderfähige Fachplanung und Baubegleitung: 3.000 Euro
- Steuerlich anrechenbarer Anteil: 50 Prozent
- Mögliche Verringerung der Einkommensteuer: 1.500 Euro
Der Vorteil hängt allerdings davon ab, dass ausreichend Einkommensteuer festgesetzt wird. Anerkannt wird außerdem nur der Teil der Rechnung, der eindeutig einer begünstigten energetischen Maßnahme zugeordnet werden kann.
Für alle über § 35c EStG geltend gemachten Maßnahmen gilt pro Immobilie ein gemeinsamer Höchstbetrag von 40.000 Euro Steuerermäßigung. Darin sind neben den Energieberaterkosten auch die steuerlichen Vorteile für die eigentlichen Sanierungsarbeiten enthalten.
Wichtig: Für die Sanierungskosten gelten andere Prozentsätze und eine Verteilung über drei Jahre. Die anerkannten Energieberaterkosten werden dagegen mit 50 Prozent berücksichtigt.
Welche Voraussetzungen gelten für den Steuerabzug?
Ob sich die Energieberatung steuerlich absetzen lässt, hängt nicht nur von der Art der Beratungsleistung ab. Auch die Immobilie, die Ausführung der Sanierung und die vorhandenen Nachweise müssen die Vorgaben des § 35c EStG erfüllen.
Steuer-Check für Eigentümer
- Eigene Immobilie: Der Steuerpflichtige muss Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein.
- Private Nutzung: Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Bei gemischter Nutzung ist grundsätzlich nur der selbst bewohnte Anteil begünstigt.
- Mindestalter: Zu Beginn der Sanierung muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein.
- Anerkannte Maßnahme: Die Beratung muss sich auf eine begünstigte energetische Sanierung beziehen, beispielsweise die Dämmung des Dachs oder den Austausch von Fenstern.
- Geeignete Fachleute: Die Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt und die Planungs- oder Begleitungsleistungen von einem entsprechend qualifizierten Energieberater erbracht werden.
- Korrekte Bezahlung: Rechnung und Überweisungsbeleg müssen vorliegen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Amtlicher Nachweis: Die Erfüllung der technischen Anforderungen muss durch eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster bestätigt werden.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Steuerabzug trotz tatsächlich angefallener Beratungskosten ganz oder teilweise entfallen.
Steuerabzug oder BAFA-Förderung: Welcher Weg lohnt sich?
Neben der steuerlichen Berücksichtigung kommt für eine Energieberatung auch ein direkter BAFA-Zuschuss infrage. Beide Wege reduzieren die eigenen Kosten, unterscheiden sich aber beim Zeitpunkt, bei den Voraussetzungen und bei der finanziellen Wirkung.
Der Steuerabzug passt eher, wenn …
- bereits eine konkrete energetische Sanierung geplant ist,
- der Energieberater deren Umsetzung fachlich begleitet,
- ausreichend Einkommensteuer anfällt,
- keine öffentliche Förderung für dieselben Kosten genutzt wird.
Der BAFA-Zuschuss passt eher, wenn …
- zunächst der energetische Zustand des Gebäudes untersucht werden soll,
- ein individueller Sanierungsfahrplan gewünscht ist,
- noch keine direkte Umsetzung feststeht,
- der finanzielle Vorteil unabhängig von der persönlichen Steuerlast genutzt werden soll.
Das BAFA übernimmt derzeit 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, begrenzt auf 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie 850 Euro bei größeren Wohngebäuden.
Entscheidend: Für dieselben Aufwendungen können Zuschuss und Steuerermäßigung nicht parallel genutzt werden. Eigentümer sollten daher vor der Beauftragung berechnen, welcher Förderweg für ihr Vorhaben den höheren tatsächlichen Vorteil bietet.
Energieberatung bei vermieteten Immobilien absetzen
Für eine vollständig vermietete Immobilie kann der Steuerbonus nach § 35c EStG nicht genutzt werden. Dieser gilt ausschließlich für Gebäude, die der Eigentümer selbst bewohnt. Energieberaterkosten können bei Vermietern jedoch auf einem anderen Weg steuerlich relevant sein.
Die Einordnung richtet sich nach dem Zusammenhang der Beratung:
- Werbungskosten: Dient die Energieberatung dem Erhalt oder der energetischen Verbesserung des vermieteten Gebäudes, können die Kosten gegebenenfalls direkt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
- Herstellungs- oder Anschaffungskosten: Gehört die Beratung zu einer umfangreichen Baumaßnahme, müssen die Aufwendungen möglicherweise gemeinsam mit den Baukosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
- Gemischt genutztes Gebäude: Bei einem teilweise vermieteten und teilweise selbst bewohnten Objekt sind die Beratungskosten grundsätzlich entsprechend der Nutzung aufzuteilen.
Ob ein sofortiger Abzug oder nur eine Berücksichtigung über die Abschreibung möglich ist, hängt von der konkreten Sanierung ab. Besonders bei größeren Umbauten sollte die steuerliche Behandlung deshalb vor Beginn der Arbeiten geprüft werden.
Energieberatung als Betriebsausgabe absetzen
Bezieht sich die Energieberatung auf eine betrieblich genutzte Immobilie, kann das Honorar grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Beratung durch den Betrieb veranlasst ist und nicht den privaten Wohnbereich betrifft.
Die steuerliche Behandlung hängt vom Zweck der Beratung ab:
- Laufende Optimierung: Kosten für die Analyse des Energieverbrauchs oder die Senkung betrieblicher Energiekosten können häufig unmittelbar gewinnmindernd berücksichtigt werden.
- Konkrete Baumaßnahme: Steht die Beratung in engem Zusammenhang mit der Herstellung oder wesentlichen Erweiterung eines Gebäudes, können die Kosten Bestandteil der Herstellungskosten sein.
- Gemischte Nutzung: Wird eine Immobilie sowohl privat als auch betrieblich genutzt, müssen die Beratungskosten nachvollziehbar aufgeteilt werden.
Gehören die Aufwendungen zu den Herstellungskosten, werden sie nicht vollständig im Zahlungsjahr abgezogen, sondern gemeinsam mit dem Gebäude über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben.
Wichtig: Der Steuerbonus nach § 35c EStG und der betriebliche Kostenabzug sind unterschiedliche Wege. Welche Einordnung gilt, hängt von der Nutzung des Gebäudes und dem konkreten Beratungsauftrag ab.
In welchem Jahr werden Energieberaterkosten abgesetzt?
Für den steuerlichen Abzug ist nicht allein entscheidend, wann die Rechnung bezahlt wurde. Die Energieberaterkosten werden nach § 35c EStG grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem die zugehörige energetische Maßnahme abgeschlossen wird.
Das bedeutet:
- Wird die Beratung 2026 bezahlt und die Sanierung ebenfalls 2026 abgeschlossen, erfolgt der Abzug in der Steuererklärung für 2026.
- Wird die Rechnung 2026 bezahlt, die Maßnahme aber erst 2027 beendet, können die Kosten grundsätzlich erst für 2027 angesetzt werden.
- Eine laufende oder noch nicht vollständig abgeschlossene Sanierung reicht für die Steuerermäßigung noch nicht aus.
Für Energieberaterkosten gilt dabei eine Besonderheit: Die anerkannten Aufwendungen werden zu 50 Prozent im Jahr des Maßnahmenabschlusses berücksichtigt. Sie werden nicht – wie die Kosten der eigentlichen Sanierungsarbeiten – über drei Kalenderjahre verteilt.
Praxis-Tipp: Eigentümer sollten das Abschlussdatum, die Rechnung und den Zahlungsnachweis gemeinsam dokumentieren. So lässt sich später eindeutig nachvollziehen, in welche Steuererklärung die Kosten gehören.
Diese Fehler können den Steuerabzug verhindern
Auch wenn die Energieberatung grundsätzlich begünstigt ist, kann das Finanzamt die Ermäßigung wegen formaler oder inhaltlicher Fehler ablehnen. Besonders kritisch sind folgende Fälle:
- Die Beratung steht nicht mit einer konkreten Sanierung in Verbindung. Eine allgemeine Analyse oder ein Sanierungsfahrplan allein erfüllt die Voraussetzungen des § 35c EStG nicht.
- Die Kosten wurden bereits anderweitig berücksichtigt. Für öffentlich geförderte Maßnahmen oder Aufwendungen, die bereits nach § 35a EStG angesetzt wurden, ist kein zusätzlicher Steuerbonus möglich.
- Der Energieberater erfüllt die Anforderungen nicht. Begünstigt sind nur Leistungen entsprechend qualifizierter Fachleute.
- Die Rechnung ist zu ungenau. Beratung, Baubegleitung und weitere Leistungen sollten getrennt und eindeutig ausgewiesen werden.
- Erforderliche Nachweise fehlen. Dazu gehören insbesondere die amtliche Bescheinigung, die Rechnung und der Zahlungsnachweis.
Eigentümer sollten außerdem darauf achten, dass alle Angaben zur Immobilie, zur Maßnahme und zu erhaltenen Zuschüssen vollständig und widerspruchsfrei sind. Je klarer die Unterlagen aufgebaut sind, desto leichter lässt sich der geltend gemachte Steuerabzug nachvollziehen.
Fazit: Steuerliche Behandlung vorab klären
Ob Sie eine Energieberatung von der Steuer absetzen können, hängt vor allem von der Nutzung der Immobilie und dem konkreten Beratungsauftrag ab. Bei einem selbst genutzten Wohngebäude kann § 35c EStG greifen, wenn der Energieberater eine anerkannte Sanierungsmaßnahme plant oder fachlich begleitet. Dann können 50 Prozent der begünstigten Beraterkosten die Einkommensteuer direkt mindern.
Vor der Beauftragung sollten Eigentümer daher klären:
- Welche Beratungsleistungen werden tatsächlich benötigt?
- Soll eine konkrete energetische Maßnahme umgesetzt werden?
- Ist ein Zuschuss oder der steuerliche Abzug vorteilhafter?
- Sind Qualifikation, Rechnung und Nachweise ausreichend dokumentiert?
Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäuden gelten andere steuerliche Regeln. Eine frühzeitige Prüfung hilft deshalb, den passenden Weg zu wählen und vermeidbare Fehler bei Förderung und Steuererklärung zu verhindern.
Häufige Fragen & Antworten
Kann ich eine BAFA-Förderung und den Steuerabzug kombinieren?
Dieselben Kosten dürfen nicht gleichzeitig öffentlich gefördert und nach § 35c EStG steuerlich berücksichtigt werden. Eigentümer sollten daher vor der Beauftragung vergleichen, ob der BAFA-Zuschuss oder die Steuerermäßigung günstiger ist. Die BAFA-Förderung übernimmt derzeit 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars innerhalb der geltenden Höchstgrenzen.
In welchem Jahr werden die Energieberaterkosten berücksichtigt?
Die anerkannten Kosten werden zu 50 Prozent in dem Jahr berücksichtigt, in dem die zugehörige energetische Maßnahme abgeschlossen wird. Anders als die eigentlichen Sanierungskosten werden die Energieberaterkosten nicht über drei Jahre verteilt.
Gilt der Steuerabzug auch für vermietete Immobilien?
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist auf eigene, zu Wohnzwecken genutzte Gebäude beschränkt. Bei vermieteten Immobilien können Energieberaterkosten jedoch möglicherweise als Werbungskosten oder über die Abschreibung berücksichtigt werden. Die genaue Behandlung hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.
Ist ein individueller Sanierungsfahrplan steuerlich absetzbar?
Die alleinige Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans reicht für den Steuerbonus nach § 35c EStG grundsätzlich nicht aus. Steuerlich begünstigt ist die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung einer tatsächlich umgesetzten energetischen Maßnahme. Für eine reine Energieberatung kann stattdessen eine BAFA-Förderung infrage kommen.
Kann ich die Kosten einer Energieberatung vollständig von der Steuer absetzen?
Nein. Bei einer begünstigten energetischen Fachplanung oder Baubegleitung können 50 Prozent der anerkannten Energieberaterkosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Berater eine konkrete energetische Maßnahme plant oder beaufsichtigt.


