Energieberatung in der Einkommensteuererklärung: Was ist steuerlich absetzbar?

Das Wichtigste in Kürze
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Kann man eine Energieberatung steuerlich absetzen?
Grundsätzlich gibt es die Option, allerdings nicht jede Form der Energieberatung. Über § 35c EStG können Eigentümer Kosten steuerlich geltend machen, wenn ein qualifizierter Energieberater die Planung oder Beaufsichtigung einer tatsächlich durchgeführten energetischen Sanierungsmaßnahme übernimmt.
Dabei ist folgende Abgrenzung wichtig:
- Reine Energieberatung: Die alleinige Beratung oder Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans ist nicht automatisch über § 35c steuerlich begünstigt.
- Energetische Fachplanung: Plant der Energieberater eine förderfähige Sanierungsmaßnahme, können die Kosten berücksichtigt werden.
- Baubegleitung: Auch die fachliche Kontrolle und Begleitung der Arbeiten kann steuerlich begünstigt sein.
Entscheidend ist somit nicht allein die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern die konkrete Leistung des Energieberaters und ihr Zusammenhang mit der umgesetzten Sanierung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit die Kosten der energetischen Fachplanung oder Baubegleitung steuerlich berücksichtigt werden können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Selbst genutzte Immobilie: Das Haus oder die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen gehören und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Gebäudealter: Die Immobilie muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme älter als zehn Jahre sein.
- Begünstigte Maßnahme: Die Beratung muss mit einer steuerlich anerkannten energetischen Maßnahme zusammenhängen, beispielsweise einer Dämmung, einem Fenstertausch oder der Erneuerung der Heizungsanlage.
- Qualifizierte Ausführung: Die Sanierung muss durch ein Fachunternehmen erfolgen und die gesetzlichen technischen Mindestanforderungen erfüllen.
- Nachweise: Erforderlich sind eine ordnungsgemäße Rechnung, die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sowie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster.
Wichtig: Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
Für anerkannte Kosten der energetischen Fachplanung oder Baubegleitung können 50 Prozent direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Kosten mindern also nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar die festgesetzte Steuer.
Einfaches Rechenbeispiel
- Anerkannte Energieberaterkosten: 2.000 Euro
- Steuerermäßigung: 1.000 Euro
- Verringerung der Einkommensteuer: 1.000 Euro
Die Energieberaterkosten werden grundsätzlich im Jahr der Zahlung berücksichtigt – frühestens jedoch in dem Jahr, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wird. Anders als die eigentlichen Sanierungskosten wird dieser Betrag nicht auf drei Jahre verteilt.
Zu beachten: Für sämtliche energetischen Maßnahmen an einem Objekt gilt zusammen ein Höchstbetrag von 40.000 Euro Steuerermäßigung. Außerdem lässt sich der Vorteil nur vollständig nutzen, wenn eine entsprechend hohe Einkommensteuer anfällt.
Wo wird die Energieberatung in der Steuererklärung eingetragen?
Die Steuerermäßigung wird über die Anlage Energetische Maßnahmen der Einkommensteuererklärung beantragt. In ELSTER muss diese Anlage gegebenenfalls zunächst zur Erklärung hinzugefügt werden.
Dort werden unter anderem folgende Angaben benötigt:
- Adresse und Alter der selbst genutzten Immobilie
- Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahme
- Kosten der Sanierung und der Energieberatung
- bereits erhaltene oder beantragte öffentliche Förderungen
Zusätzlich ist die Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer ausstellungsberechtigten Person nach amtlichem Muster erforderlich. Auch Rechnung und Überweisungsnachweis sollten vollständig aufbewahrt werden. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.
Die konkreten Zeilennummern können sich je nach Steuerjahr ändern. Daher sollten sich Eigentümer an den aktuellen Bezeichnungen in ELSTER orientieren.
Steuerermäßigung oder BAFA-Zuschuss: Was ist sinnvoller?
Für Energieberatung und Sanierungsbegleitung kommen grundsätzlich zwei unterschiedliche Förderwege infrage:
Bei der BAFA-Förderung gelten Höchstbeträge von 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 850 Euro für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten.
Wichtig: Wurde für die Energieberaterkosten bereits ein öffentlicher Zuschuss bewilligt, können dieselben Kosten nicht zusätzlich über § 35c EStG geltend gemacht werden. Welcher Weg günstiger ist, hängt daher von der geplanten Beratung, der anschließenden Sanierung und der individuellen Steuersituation ab.
Doppelförderung vermeiden: Diese Kosten dürfen nicht zweimal angesetzt werden
Dieselben Energieberater- oder Sanierungskosten dürfen grundsätzlich nur über einen Förderweg berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist daher insbesondere ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits:
- durch einen BAFA- oder KfW-Zuschuss gefördert wurden,
- als Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend gemacht werden,
- als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen wurden,
- als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Eine Aufteilung unterschiedlicher Kosten kann dagegen möglich sein. So kann beispielsweise die Energieberatung bezuschusst und eine davon getrennte Sanierungsmaßnahme steuerlich berücksichtigt werden – sofern sich die Rechnungspositionen eindeutig voneinander abgrenzen lassen.
Entscheidend ist daher, den Förderweg vor der Antragstellung festzulegen und alle Rechnungen transparent aufzuschlüsseln.
Sonderfall: Energieberatung bei einer vermieteten Immobilie
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt nur für Gebäude oder Wohnungen, die der Eigentümer selbst zu Wohnzwecken nutzt. Für vollständig vermietete Immobilien kann sie daher nicht beansprucht werden.
Energieberaterkosten können dort jedoch unter Umständen steuerlich berücksichtigt werden:
- als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
- über die Abschreibung, wenn sie Teil umfangreicher Herstellungs- oder Sanierungskosten sind,
- anteilig, wenn eine Immobilie teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird.
Welche Einordnung zutrifft, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer steuerlichen Behandlung ab. Gerade bei größeren Sanierungen sollte deshalb vorab mit einer Steuerberatung geklärt werden, ob die Kosten sofort abziehbar sind oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.
Häufige Fehler bei der Einkommensteuererklärung
Schon kleine formale Fehler können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anerkennt. Besonders häufig sind:
- Reine Beratungskosten eintragen: Ein Energieaudit oder individueller Sanierungsfahrplan ohne Zusammenhang mit einer umgesetzten Maßnahme genügt für § 35c EStG nicht.
- Förderungen doppelt nutzen: Bereits bezuschusste Kosten dürfen nicht noch einmal steuerlich geltend gemacht werden.
- Ungeeigneten Energieberater beauftragen: Der Berater muss die gesetzlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen.
- Bar bezahlen: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
- Bescheinigung nicht einreichen: Für die durchgeführten Maßnahmen ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich.
Auch ungenaue Sammelrechnungen können problematisch sein. Energieberatung, Sanierungsarbeiten und nicht förderfähige Leistungen sollten deshalb möglichst getrennt und nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Fazit: Förderweg vor der Beauftragung prüfen
Eine Energieberatung kann in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden – allerdings nur, wenn sie der Planung oder Begleitung einer tatsächlich umgesetzten energetischen Maßnahme dient und alle Voraussetzungen des § 35c EStG erfüllt.
Vor der Beauftragung sollten Eigentümer daher klären:
- Soll zunächst nur ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt werden?
- Wird zeitnah eine konkrete Sanierungsmaßnahme umgesetzt?
- Ist ein BAFA-Zuschuss oder die steuerliche Förderung vorteilhafter?
Eine qualifizierte Energieberatung hilft dabei, Maßnahmen sinnvoll zu priorisieren, Fördermöglichkeiten zu vergleichen und die erforderlichen Nachweise von Beginn an korrekt einzuplanen.
Häufige Fragen & Antworten
Gilt die Steuerermäßigung auch für vermietete Immobilien?
Nein, § 35c EStG gilt grundsätzlich nur für selbst genutzte Wohnimmobilien. Bei vermieteten Gebäuden können Energieberaterkosten jedoch möglicherweise als Werbungskosten oder über die Abschreibung berücksichtigt werden.
Kann ich BAFA-Förderung und Steuerermäßigung kombinieren?
Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden. Wurde die Energieberatung bereits durch einen BAFA- oder KfW-Zuschuss unterstützt, können diese Kosten grundsätzlich nicht zusätzlich nach § 35c EStG geltend gemacht werden.
Wo trage ich die Energieberatung in der Steuererklärung ein?
Die Angaben erfolgen in der Anlage Energetische Maßnahmen. Dort werden unter anderem die Immobilie, die durchgeführte Maßnahme, die Beratungskosten und erhaltene Förderungen eingetragen. Die konkreten Zeilennummern können sich je nach Steuerjahr ändern.
Wie viel der Energieberaterkosten kann ich absetzen?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können 50 Prozent der anerkannten Kosten direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden. Bei Energieberaterkosten von 2.000 Euro entspricht das einer möglichen Steuerermäßigung von 1.000 Euro.
Kann ich jede Energieberatung steuerlich absetzen?
Nein. Eine reine Energieberatung oder die alleinige Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans ist nicht automatisch nach § 35c EStG begünstigt. Steuerlich relevant sind vor allem Kosten für die Planung oder Begleitung einer tatsächlich umgesetzten energetischen Sanierungsmaßnahme.



