Energieberatung in der Steuererklärung: Kosten richtig angeben

aktualisiert
July 29, 2026
Energieberatung
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Energieberatung kann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn sie der Planung oder Begleitung einer tatsächlich umgesetzten energetischen Sanierungsmaßnahme dient.
  • Unter den Voraussetzungen des § 35c EStG können 50 Prozent der anerkannten Energieberaterkosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Eine reine Beratung oder die alleinige Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans ist nicht automatisch steuerlich begünstigt.
  • Die Angaben erfolgen in der Anlage Energetische Maßnahmen. Rechnung, Überweisungsnachweis und die vorgeschriebene Bescheinigung sollten vollständig vorliegen.
  • Bereits durch BAFA, KfW oder andere öffentliche Programme geförderte Kosten dürfen nicht zusätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Themen auf dieser Seite

    Energieberatung in der Steuererklärung: Welche Kosten anerkannt werden

    Wer eine Energieberatung in der Steuererklärung berücksichtigen möchte, muss zwischen einer allgemeinen Beratung und einer konkreten Sanierungsbegleitung unterscheiden. Nicht das Beratungsgespräch an sich ist steuerlich entscheidend, sondern der direkte Bezug zu einer tatsächlich ausgeführten energetischen Maßnahme.

    Steuerlich relevant können vor allem folgende Leistungen sein:

    • Planung der Sanierung: Der Energieberater entwickelt die technische Umsetzung einer begünstigten Maßnahme, etwa für Dämmung, Fenster oder Heizung.
    • Fachliche Begleitung: Die Arbeiten werden während der Umsetzung kontrolliert und dokumentiert.
    • Überprüfung der Ausführung: Der Berater stellt sicher, dass die Maßnahme die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt.

    Eine reine Bestandsaufnahme oder die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans reicht für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG dagegen in der Regel nicht aus.

    Für die steuerliche Anerkennung kommt es daher darauf an, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde und ob sie unmittelbar mit einer umgesetzten energetischen Sanierung zusammenhängt.

    Voraussetzungen für die Angabe in der Steuererklärung

    Damit Kosten für eine Energieberatung in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, reicht eine Rechnung allein nicht aus. Entscheidend ist, dass sowohl die Immobilie als auch die Sanierungsmaßnahme die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

    Folgende Punkte müssen in der Regel erfüllt sein:

    • Eigentum und Selbstnutzung: Die betreffende Immobilie muss dem Steuerpflichtigen gehören und überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Mindestalter des Gebäudes: Zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierung muss das Gebäude mindestens zehn Jahre alt sein.
    • Direkter Bezug zur Sanierung: Die Energieberatung muss sich auf eine anerkannte energetische Maßnahme beziehen, etwa die Dämmung, den Austausch von Fenstern oder die Modernisierung der Heizung.
    • Fachgerechte Umsetzung: Die Arbeiten müssen von einem qualifizierten Fachunternehmen ausgeführt werden und die technischen Vorgaben erfüllen.
    • Vollständige Belege: Benötigt werden eine nachvollziehbare Rechnung, ein unbarer Zahlungsnachweis und die vorgeschriebene Bescheinigung.

    Erst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann das Finanzamt die Energieberaterkosten im Rahmen der Steuererklärung anerkennen. Unvollständige Nachweise oder eine nicht begünstigte Maßnahme können dazu führen, dass die Steuerermäßigung nicht gewährt wird.

    So wirkt sich die Energieberatung auf Ihre Steuer aus

    Für förderfähige Leistungen eines Energieberaters kann eine Steuerermäßigung von 50 Prozent der anerkannten Kosten angesetzt werden. Der Betrag wird unmittelbar von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Er reduziert also nicht lediglich das zu versteuernde Einkommen.

    Position Betrag
    Anerkannte Kosten der Energieberatung 2.000 €
    Steuerlich anrechenbarer Anteil 50 %
    Mögliche Steuerersparnis 1.000 €

    Die Energieberaterkosten werden grundsätzlich in dem Steuerjahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass die dazugehörige energetische Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

    Anders als die Kosten der eigentlichen Sanierungsarbeiten wird die Ermäßigung für die Fachplanung oder Baubegleitung nicht über drei Jahre verteilt.

    Wichtig: Für alle nach § 35c EStG geförderten Maßnahmen an derselben Immobilie gilt insgesamt eine maximale Steuerermäßigung von 40.000 Euro. Der Vorteil kann außerdem nur bis zur Höhe der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer genutzt werden.

    Energieberatung in ELSTER richtig eintragen

    Die Kosten einer Energieberatung werden nicht an beliebiger Stelle der Steuererklärung erfasst. Für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist die Anlage Energetische Maßnahmen vorgesehen. Wer seine Erklärung digital abgibt, muss diese Anlage in ELSTER zunächst auswählen und hinzufügen.

    Für den Eintrag werden typischerweise folgende Informationen benötigt:

    1. Angaben zur Immobilie, insbesondere Adresse, Baujahr und Art der Nutzung
    2. Zeitraum der Sanierung, also Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahme
    3. Höhe der Aufwendungen für Sanierung, Fachplanung und Baubegleitung
    4. Öffentliche Zuschüsse, die bereits bewilligt, ausgezahlt oder beantragt wurden

    Neben den Angaben in ELSTER müssen auch die erforderlichen Nachweise vorliegen. Dazu zählen insbesondere:

    • die Rechnung des Energieberaters oder Fachunternehmens,
    • die Bescheinigung nach amtlichem Muster,
    • der Nachweis über die unbare Zahlung.

    Eine Zahlung in bar erfüllt die steuerlichen Voraussetzungen nicht. Da sich Aufbau und Zeilennummern der Anlage zwischen einzelnen Steuerjahren verändern können, sollten sich Eigentümer immer an der aktuellen ELSTER-Version orientieren.

    Steuerermäßigung oder BAFA-Zuschuss: Was ist sinnvoller?

    Für Energieberatung und Sanierungsbegleitung kommen grundsätzlich zwei unterschiedliche Förderwege infrage:

    Steuerermäßigung nach § 35c EStG BAFA-Förderung
    50 % der anerkannten Energieberaterkosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen. 50 % des förderfähigen Beratungshonorars werden als Zuschuss gewährt.
    Eine konkrete energetische Maßnahme muss geplant oder begleitet und anschließend umgesetzt werden. Auch eine Energieberatung mit individuellem Sanierungsfahrplan ist ohne sofortige Umsetzung möglich.
    Der finanzielle Vorteil wird über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Der Zuschuss wird nach Abschluss des Förderverfahrens ausgezahlt.

    Bei der BAFA-Förderung gelten Höchstbeträge von 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 850 Euro für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten.

    Wichtig: Wurde für die Energieberaterkosten bereits ein öffentlicher Zuschuss bewilligt, können dieselben Kosten nicht zusätzlich über § 35c EStG geltend gemacht werden. Welcher Weg günstiger ist, hängt daher von der geplanten Beratung, der anschließenden Sanierung und der individuellen Steuersituation ab.

    Warum dieselben Kosten nicht doppelt gefördert werden dürfen

    Für jede Ausgabe gilt grundsätzlich: Sie darf nur einmal steuerlich oder über ein Förderprogramm berücksichtigt werden. Wer Energieberater- oder Sanierungskosten bereits an anderer Stelle angesetzt hat, kann dafür nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen.

    Ein erneuter Ansatz ist insbesondere ausgeschlossen, wenn dieselben Aufwendungen bereits:

    • über einen BAFA- oder KfW-Zuschuss gefördert wurden,
    • als Handwerkerleistung nach § 35a EStG berücksichtigt werden,
    • bei einer Vermietung als Werbungskosten abgezogen wurden,
    • als Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.

    Möglich bleibt jedoch eine Trennung verschiedener Leistungen. Wird zum Beispiel die Erstellung eines Sanierungsfahrplans öffentlich gefördert, können davon unabhängige Kosten einer späteren Sanierungsmaßnahme unter Umständen steuerlich berücksichtigt werden.

    Voraussetzung ist, dass Rechnungen und Leistungspositionen klar voneinander getrennt und eindeutig zugeordnet sind. Deshalb sollte bereits vor Beginn der Maßnahme feststehen, welche Kosten über einen Zuschuss und welche über die Steuererklärung abgerechnet werden sollen.

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    Energieberatung bei vermieteten Immobilien steuerlich berücksichtigen

    Bei vermieteten Häusern oder Wohnungen greift die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht. Sie ist ausschließlich für Immobilien vorgesehen, die der Eigentümer selbst zu Wohnzwecken nutzt.

    Trotzdem können Kosten für eine Energieberatung bei vermieteten Objekten steuerlich relevant sein. Je nach Art der Leistung kommen unterschiedliche Wege infrage:

    • Direkter Abzug als Werbungskosten: Das kann möglich sein, wenn die Beratung unmittelbar mit der Vermietung und dem Erhalt der Immobilie zusammenhängt.
    • Berücksichtigung über die Abschreibung: Sind die Beratungskosten Teil einer größeren Herstellungs- oder umfassenden Sanierungsmaßnahme, werden sie gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt.
    • Aufteilung bei gemischter Nutzung: Wird ein Teil des Gebäudes selbst bewohnt und ein anderer vermietet, müssen die Kosten entsprechend der Nutzung getrennt zugeordnet werden.

    Ob Energieberaterkosten sofort abgezogen oder nur über die Abschreibung berücksichtigt werden können, hängt vom Umfang und Zweck der Sanierung ab. Bei größeren Vorhaben ist daher eine individuelle steuerliche Prüfung empfehlenswert.

    Diese Fehler können die Steuerermäßigung gefährden

    Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen Leistung, Zahlung und Nachweise korrekt dokumentiert sein. In der Praxis scheitert die steuerliche Berücksichtigung häufig an vermeidbaren Fehlern.

    Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

    • Kein Bezug zu einer Sanierung: Eine allgemeine Beratung oder ein Sanierungsfahrplan ohne anschließende energetische Maßnahme reicht für § 35c EStG in der Regel nicht aus.
    • Bereits geförderte Kosten: Aufwendungen, für die schon ein BAFA- oder KfW-Zuschuss genutzt wurde, dürfen nicht erneut in der Steuererklärung angesetzt werden.
    • Fehlende Qualifikation: Die beauftragte Person muss die vorgeschriebenen fachlichen Anforderungen erfüllen.
    • Unzulässige Zahlungsart: Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt. Die Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
    • Unvollständige Unterlagen: Neben der Rechnung kann eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich sein.

    Problematisch sind außerdem Rechnungen, auf denen Beratung, Bauarbeiten und nicht begünstigte Leistungen nur als Gesamtbetrag aufgeführt werden. Eine klare Trennung der einzelnen Positionen erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt und verringert das Risiko einer Ablehnung.

    Schnellcheck

    Ist Ihre Energieberatung steuerlich absetzbar?

    Frage 1

    Wird eine konkrete energetische Sanierungsmaßnahme geplant oder begleitet?

    Nein

    Nur Beratung oder iSFP

    Die Kosten sind in der Regel nicht über § 35c EStG absetzbar. Stattdessen kann eine BAFA-Förderung infrage kommen.

    Ja

    Fachplanung oder Baubegleitung

    Dann kann eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein. Weitere Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt werden.

    Frage 2

    Sind die zentralen Voraussetzungen erfüllt?

    Immobilie wird selbst genutzt Gebäude ist älter als zehn Jahre Qualifizierte Fachleute sind beauftragt Rechnung und Überweisung liegen vor

    50 %

    der anerkannten Energieberaterkosten

    können unter den Voraussetzungen des § 35c EStG direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

    Wichtig: Bereits öffentlich geförderte Kosten können nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

    Fazit: Steuerliche Förderung frühzeitig einplanen

    Ob sich eine Energieberatung in der Steuererklärung berücksichtigen lässt, hängt nicht allein von der Rechnung des Beraters ab. Entscheidend ist, ob die Leistung unmittelbar mit einer umgesetzten energetischen Sanierung verbunden ist und die Anforderungen des § 35c EStG erfüllt werden.

    Vor dem Start sollten Eigentümer deshalb drei Fragen beantworten:

    • Geht es zunächst nur um eine allgemeine Beratung oder einen Sanierungsfahrplan?
    • Welche energetische Maßnahme soll tatsächlich umgesetzt werden?
    • Ist ein direkter Zuschuss oder die spätere Steuerermäßigung wirtschaftlich sinnvoller?

    Wer diese Entscheidung erst nach Abschluss der Beratung trifft, riskiert unpassende Nachweise oder den Ausschluss einzelner Kosten. Eine frühzeitige Förderplanung schafft Klarheit und hilft dabei, Beratung, Sanierung und Steuererklärung sauber aufeinander abzustimmen.

    Häufige Fragen & Antworten

    Was passiert, wenn die Energieberatung bereits gefördert wurde?

    Wurde für dieselben Kosten bereits ein BAFA-, KfW- oder anderer öffentlicher Zuschuss genutzt, können sie nicht zusätzlich über § 35c EStG geltend gemacht werden. Unterschiedliche, klar getrennte Kostenpositionen können jedoch gegebenenfalls über verschiedene Förderwege berücksichtigt werden.

    In welchem Jahr werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

    Die Energieberaterkosten werden grundsätzlich im Jahr der Zahlung angesetzt. Die dazugehörige energetische Maßnahme muss jedoch bereits abgeschlossen sein. Erst dann kann die Steuerermäßigung in der Anlage Energetische Maßnahmen beantragt werden.

    Welche Unterlagen benötige ich für die Steuererklärung?

    In der Regel werden die Rechnung, ein Nachweis über die unbare Zahlung sowie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster benötigt. Zusätzlich müssen Angaben zur Immobilie und zur durchgeführten energetischen Maßnahme gemacht werden.

    Welche Energieberaterkosten erkennt das Finanzamt an?

    Berücksichtigt werden können vor allem Kosten für die energetische Fachplanung, die Kontrolle der Ausführung und die fachliche Begleitung einer begünstigten Sanierung. Die Leistungen sollten auf der Rechnung klar und nachvollziehbar ausgewiesen sein.

    Kann ich die Kosten einer Energieberatung immer in der Steuererklärung angeben?

    Nein. Entscheidend ist, ob die Beratung unmittelbar mit einer tatsächlich umgesetzten energetischen Sanierungsmaßnahme verbunden ist. Eine allgemeine Beratung oder ein individueller Sanierungsfahrplan allein reicht für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG meist nicht aus.

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