Heizungsgesetz 2026: Was bei Wärmepumpe und Förderung neu ist

aktualisiert
July 15, 2026
Regulatorik & Politik
Nachhaltig Wohnen
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wärmepumpenförderung bleibt bestehen. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Ab dem 21. Juli 2026 sinken die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus reduziert sich von 20 auf 16 Prozent und wird anschließend halbjährlich weiter abgesenkt.
  • Der Einkommensbonus wird neu gestaffelt und beträgt abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen 10, 30 oder 40 Prozent.
  • Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind werden bei der Einkommensprüfung einmalig 10.000 Euro abgezogen.
  • Der bisherige Effizienzbonus entfällt. Ab 2027 ist ein neuer Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit europäischer Produktion vorgesehen.
  • Regulär sind maximal 70 Prozent beziehungsweise 19.600 Euro Förderung möglich. Bestimmte einkommensschwache Haushalte können bis zu 80 Prozent beziehungsweise 22.400 Euro erhalten.
  • Da Förderhöhe, Gebäudezustand und technische Eignung zusammen betrachtet werden müssen, lohnt sich eine frühzeitige Energie- und Förderberatung.

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Was wurde beim Heizungsgesetz 2026 beschlossen?

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wird das bisherige Heizungsgesetz grundlegend verändert. Bundestag und Bundesrat haben die Reform am 10. Juli 2026 verabschiedet; die wesentlichen gesetzlichen Änderungen treten nach der Verkündung in Kraft.

Die bisherige Vorgabe, nach der neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen mussten, entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können damit künftig freier zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, hybriden Lösungen sowie Gas- und Ölheizungen wählen. Diese Technologieoffenheit bedeutet jedoch nicht, dass alle Heizsysteme wirtschaftlich oder bei der staatlichen Förderung gleichgestellt sind: Klimafreundliche Heizungen werden weiterhin über die Bundesförderung für effiziente Gebäude unterstützt, deren neue Bedingungen ab dem 21. Juli 2026 gelten.

Für Eigentümer ist deshalb nicht nur entscheidend, welche Heizung gesetzlich erlaubt ist, sondern vor allem, welche Lösung langfristig wirtschaftlich ist und wie hoch die individuelle Förderung ausfällt.

Vom Entwurf zur neuen Förderung

Die wichtigsten Termine im Überblick

  1. 13. Mai 2026

    Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.

  2. 10. Juli 2026

    Bundestag und Bundesrat verabschieden die Reform.

  3. Nach der Verkündung

    Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen treten in Kraft.

  4. 21. Juli 2026

    Die neuen Bedingungen der Heizungsförderung gelten.

Bereits zugesagte Förderanträge behalten ihre Gültigkeit. Für neue Anträge gelten ab dem 21. Juli 2026 die angepassten Förderbedingungen.

Was ändert sich bei der Wärmepumpenförderung?

Die staatliche Förderung für den Einbau einer Wärmepumpe bleibt auch nach der Reform bestehen, wird jedoch neu berechnet. Während die Grundförderung weiterhin 30 Prozent beträgt, sinken ab dem 21. Juli 2026 sowohl die maximal förderfähigen Kosten als auch der Klimageschwindigkeitsbonus.

Gleichzeitig wird der Einkommensbonus stärker nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen gestaffelt und um eine besondere Regelung für Familien mit minderjährigen Kindern ergänzt. Dadurch hängt die tatsächliche Fördersumme künftig noch stärker von der persönlichen Situation, den Kosten der Wärmepumpe und dem Zeitpunkt des Förderantrags ab. Einige Haushalte können weiterhin bis zu 80 Prozent Förderung erhalten, während Eigentümer ohne Einkommensbonus oder bei einer späteren Antragstellung mit geringeren Zuschüssen rechnen müssen.

Förderung ab dem 21. Juli 2026

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt künftig von mehreren Förderbausteinen und der persönlichen Haushaltssituation ab.

Grundförderung

30 %

Die Grundförderung für eine förderfähige Wärmepumpe bleibt unverändert bestehen.

Förderfähige Kosten

28.000 €

Die Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit sinkt zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro.

Klimageschwindigkeitsbonus

16 %

Der Bonus sinkt von bisher 20 auf 16 Prozent und wird danach halbjährlich weiter reduziert.

Einkommensbonus

10–40 %

Selbstnutzende Eigentümer erhalten abhängig vom Einkommen einen zusätzlichen Bonus von 10, 30 oder 40 Prozent.

Familienzuschlag

−10.000 €

Bei mindestens einem minderjährigen Kind wird das relevante Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.

Maximale Förderquote

Bis zu 80 %

Durch die Kombination der Förderbausteine sind zunächst maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich.

Wichtig: Die maximale Förderquote gilt nicht automatisch für jeden Haushalt. Entscheidend sind unter anderem die Selbstnutzung, das Haushaltseinkommen, die bestehende Heizung und der Zeitpunkt des Förderantrags.

Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent

Die wichtigste Konstante der neuen Heizungsförderung ist die Grundförderung: Für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe werden weiterhin 30 Prozent der anrechenbaren Kosten übernommen. Sie bildet die Basis der Förderung und kann – abhängig von der persönlichen Situation – mit weiteren Boni kombiniert werden.

Für die Grundförderung gilt:

  • Sie ist nicht vom Haushaltseinkommen abhängig.
  • Eine Selbstnutzung der Immobilie ist für die Grundförderung grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Sie kann daher auch ohne Einkommens- oder Klimageschwindigkeitsbonus beantragt werden.

Entscheidend ist allerdings, dass sich die 30 Prozent nicht automatisch auf den vollständigen Rechnungsbetrag beziehen. Berechnet wird der Zuschuss ausschließlich auf Grundlage der förderfähigen Kosten, deren Höchstbetrag mit den neuen Förderbedingungen sinkt. Kostet eine Wärmepumpe beispielsweise 32.000 Euro, wird die Grundförderung daher nur auf den jeweils geltenden Förderhöchstbetrag angewendet.

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Die förderfähigen Kosten sinken auf 28.000 Euro

Die Förderquote allein sagt noch nicht aus, wie hoch der tatsächliche Zuschuss ist. Ebenso wichtig ist der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten – also der Anteil der Investition, auf den die jeweilige Förderquote angewendet wird. Für die erste Wohneinheit sinkt dieser Betrag ab dem 21. Juli 2026 von bisher 30.000 Euro auf 28.000 Euro.

Das bedeutet konkret:

  • Kosten bis 28.000 Euro können vollständig in die Förderberechnung einfließen.
  • Darüberliegende Kosten müssen Eigentümer unabhängig von der Förderquote selbst tragen.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Auswirkung: Kostet eine Wärmepumpe 35.000 Euro und wird ausschließlich die Grundförderung von 30 Prozent genutzt, beträgt der Zuschuss künftig maximal 8.400 Euro. Unter den bisherigen Bedingungen waren auf Grundlage von 30.000 Euro förderfähigen Kosten noch bis zu 9.000 Euro möglich. Allein durch die niedrigere Kostenobergrenze reduziert sich die Grundförderung in diesem Beispiel somit um 600 Euro.

Bei einer höheren Förderquote fällt der Unterschied entsprechend größer aus. Zudem bleibt es nicht bei der einmaligen Absenkung: Ab Februar 2027 soll der Förderhöchstbetrag halbjährlich um weitere 750 Euro sinken. Je später der Antrag gestellt wird, desto kleiner wird damit der Anteil der Investition, auf den die Förderung berechnet werden kann.

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Hinweis: Dieser Förder-Check ist eine unverbindliche Beispielrechnung auf Basis der aktuell öffentlich gewordenen Reformpläne und der hier dargestellten Annahmen. Die tatsächliche Förderung kann im Einzelfall abweichen. Der neue 15-%-Bonus für europäische Wärmepumpen ist nicht separat einbezogen, da die Grundförderung im gleichen Umfang sinken soll. Sonderfälle wie Fernwärme, bestehende Wärmepumpen oder alte erneuerbare Heizungsanlagen werden vereinfacht abgebildet. Eine verbindliche Prüfung ersetzt dieser Rechner nicht.

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt auf 16 Prozent

Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer einen Klimageschwindigkeitsbonus erhalten, wenn sie ihre bestehende Heizung vorzeitig durch eine klimafreundliche Anlage ersetzen. Ab dem 21. Juli 2026 sinkt dieser Bonus von bisher 20 auf 16 Prozent der förderfähigen Kosten.

Anschließend wird der Bonus schrittweise reduziert:

  • ab 1. Februar 2027: 12 Prozent
  • ab 1. August 2027: 8 Prozent
  • ab 1. Februar 2028: 4 Prozent
  • ab 1. August 2028: kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr

Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro bringt der Bonus zunächst maximal 4.480 Euro zusätzlich zur Grundförderung. Unter den bisherigen Bedingungen waren durch 20 Prozent Bonus auf bis zu 30.000 Euro noch maximal 6.000 Euro möglich. Zusammengenommen reduzieren der niedrigere Bonus und die sinkende Kostenobergrenze den möglichen Zuschuss in diesem Beispiel damit um 1.520 Euro.

Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt somit weiterhin einen frühzeitigen Heizungstausch. Durch die halbjährliche Absenkung verliert er jedoch vergleichsweise schnell an Wert. Eigentümer, die ohnehin einen Austausch planen, sollten den geplanten Antragszeitpunkt deshalb in ihre Förderberechnung einbeziehen.

Der Bonus gilt allerdings nicht für jeden Heizungstausch. Er setzt unter anderem voraus:

  • selbstgenutztes Wohneigentum,
  • Austausch einer jeweils begünstigten alten Heizung,
  • Erfüllung der weiteren Fördervoraussetzungen.

Der Einkommensbonus wird stärker gestaffelt

Der Einkommensbonus richtet sich weiterhin ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Neu ist, dass der Bonus stärker nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt wird. Ab dem 21. Juli 2026 gelten drei Einkommensstufen:

  • 40 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
  • 30 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
  • 10 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro

Damit erhalten besonders einkommensschwache Haushalte künftig einen höheren Bonus. Gleichzeitig werden erstmals auch selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro berücksichtigt.

Der Einkommensbonus wird zusätzlich zur Grundförderung gewährt. Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro entspricht ein Bonus von 10 Prozent beispielsweise einem zusätzlichen Zuschuss von 2.800 Euro. Beim maximalen Einkommensbonus von 40 Prozent sind bis zu 11.200 Euro zusätzlich möglich.

Maßgeblich ist nicht das aktuelle Bruttoeinkommen, sondern grundsätzlich der Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Bei einem Antrag im Jahr 2026 werden daher in der Regel die Steuerjahre 2023 und 2024 betrachtet.

Selbstnutzende Eigentümer

So hoch ist der neue Einkommensbonus

Bis 30.000 €

40 %

Maximal 11.200 € zusätzlicher Bonus

Bis 40.000 €

30 %

Maximal 8.400 € zusätzlicher Bonus

Bis 50.000 €

10 %

Maximal 2.800 € zusätzlicher Bonus

Wichtig: Entscheidend ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen – nicht das jährliche Bruttogehalt. Der Bonus gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum.

Der Kinderzuschlag kann Familien in eine höhere Förderstufe bringen

Für Haushalte mit minderjährigen Kindern wird eine zusätzliche Entlastung eingeführt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen direkten Zuschuss von 10.000 Euro. Stattdessen werden einmalig 10.000 Euro vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen abgezogen, bevor die Höhe des Einkommensbonus bestimmt wird.

Wichtig dabei:

  • Der Abzug gilt, sobald mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
  • Auch bei mehreren Kindern werden insgesamt nur einmalig 10.000 Euro abgezogen.
  • Der Kinderzuschlag kann dazu führen, dass ein Haushalt in die nächstgünstigere Einkommensstufe fällt.

Ein Beispiel: Eine selbstnutzende Familie hat ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 50.000 Euro. Ohne die neue Regelung würde sie einen Einkommensbonus von 10 Prozent erhalten. Durch den Abzug von 10.000 Euro werden für die Förderberechnung nur noch 40.000 Euro angesetzt. Dadurch steigt der Einkommensbonus auf 30 Prozent.

Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro macht dieser Unterschied bis zu 5.600 Euro zusätzliche Förderung aus. Gerade bei Haushalten nahe einer Einkommensgrenze können Familienstand und Einkommensberechnung die tatsächliche Fördersumme daher erheblich verändern.

Da für die Förderung nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen des Haushalts entscheidend ist, sollte die persönliche Förderstufe vor der Antragstellung genau geprüft werden. Im Rahmen einer Energie- und Förderberatung lässt sich gleichzeitig klären, welche Förderbausteine mit der geplanten Wärmepumpe kombiniert werden können und ob die Maßnahme technisch zum Gebäude passt.

Vereinfachtes Beispiel

So kann der Kinderzuschlag die Förderung erhöhen

Haushaltseinkommen

50.000 €

Abzug bei minderjährigem Kind

−10.000 €

Angesetztes Einkommen

40.000 €

Einkommensbonus steigt von 10 % auf 30 %

Möglicher Unterschied: Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten bedeutet der höhere Einkommensbonus bis zu 5.600 Euro zusätzliche Förderung.

Vereinfachte Beispielrechnung. Die tatsächliche Förderung hängt von sämtlichen Fördervoraussetzungen und der individuellen Haushaltssituation ab.

Effizienzbonus entfällt – neuer EU-Bonus ist ab 2027 geplant

Mit der Reform verändern sich auch einzelne Bonusbestandteile. Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozent für besonders effiziente Wärmepumpen entfällt zum 21. Juli 2026. Damit spielt es für die Förderquote künftig keine Rolle mehr, ob die Wärmepumpe beispielsweise ein natürliches Kältemittel nutzt oder besonders effizient arbeitet.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Der Effizienzbonus von 5 Prozent entfällt.
  • Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfällt ebenfalls.
  • Für Wärmepumpen ist ab dem ersten Quartal 2027 ein neuer Wertschöpfungsbonus vorgesehen.

Mit dem Wertschöpfungsbonus soll die europäische Produktion stärker berücksichtigt werden. Nach den derzeitigen Plänen sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen ab 2027 grundsätzlich auf 15 Prozent. Für Anlagen, wie Lambda oder Bosch, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt oder zusammengebaut wurden, kommt ein Wertschöpfungsbonus von weiteren 15 Prozent hinzu. Sie erreichen damit weiterhin insgesamt 30 Prozent Basisförderung. Bei außerhalb der EU hergestellten Wärmepumpen bliebe es dagegen bei 15 Prozent.

Unabhängig von der rechnerischen Summe aller Boni gilt grundsätzlich eine Förderobergrenze von 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent sind nur für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Haushaltseinkommen möglich. Welche Anlage gewählt wird und wo sie hergestellt wurde, kann damit künftig einen spürbaren Einfluss auf die Fördersumme haben.

Die maximale Förderquote liegt in der Regel bei 70 Prozent

Auch wenn sich Grundförderung und verschiedene Boni rechnerisch zu einem höheren Wert addieren, ist der Zuschuss grundsätzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Bei der neuen Kostenobergrenze von 28.000 Euro entspricht das einer maximalen Förderung von 19.600 Euro.

Eine Ausnahme gilt für selbstnutzende Eigentümer mit besonders niedrigem Haushaltseinkommen:

  • Bis zu 70 Prozent beziehungsweise 19.600 Euro sind regulär möglich.
  • Bis zu 80 Prozent beziehungsweise 22.400 Euro können Haushalte erhalten, die den Einkommensbonus von 40 Prozent nutzen dürfen.

Für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind liegt die maßgebliche Einkommensgrenze durch den Familienzuschlag bei bis zu 40.000 Euro. Ohne minderjähriges Kind gilt für die maximale Förderquote eine Grenze von 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die maximal mögliche Förderung ist jedoch nicht automatisch die tatsächliche Förderung. Entscheidend ist, welche Boni im Einzelfall erfüllt werden, welche Kosten anerkannt werden und ob die geplante Wärmepumpe die technischen Förderbedingungen erfüllt. Eine Energieberatung kann deshalb nicht nur die mögliche Fördersumme prüfen, sondern auch bewerten, welche Heizlösung für das jeweilige Gebäude sinnvoll ist.

Alte und neue Wärmepumpenförderung im Vergleich

Die Wärmepumpenförderung wird nicht abgeschafft, ihre Zusammensetzung verändert sich jedoch deutlich. Einige Haushalte profitieren vom höheren Einkommensbonus und der neuen Familienregelung. Gleichzeitig sinkt die Förderung für viele Eigentümer durch die niedrigere Kostenobergrenze, den reduzierten Klimageschwindigkeitsbonus und den Wegfall des Effizienzbonus.

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen den bisherigen Bedingungen und der Förderung ab dem 21. Juli 2026.

Vorher und nachher

Die wichtigsten Änderungen im direkten Vergleich

Grundförderung

Bis 20. Juli 2026

30 %

Ab 21. Juli 2026

30 %

Förderfähige Kosten

Bis 20. Juli 2026

30.000 €

Ab 21. Juli 2026

28.000 €

Klimageschwindigkeitsbonus

Bis 20. Juli 2026

20 %

Ab 21. Juli 2026

16 %

Einkommensbonus

Bis 20. Juli 2026

30 % bis 40.000 €

Ab 21. Juli 2026

10 %, 30 % oder 40 %

Effizienzbonus

Bis 20. Juli 2026

5 %

Ab 21. Juli 2026

entfällt

Maximaler Zuschuss

Bis 20. Juli 2026

21.000 €

Ab 21. Juli 2026

bis 22.400 €

Die neue Höchstsumme gilt nur bei einer Förderquote von 80 %. Regulär sind maximal 19.600 € beziehungsweise 70 % möglich.

Die tatsächliche Förderung hängt von der bestehenden Heizung, der Selbstnutzung, dem Haushaltseinkommen und den technischen Fördervoraussetzungen ab.

Was die Wärmepumpenförderung in der Praxis bedeutet

Förderquoten wirken zunächst abstrakt. Wie stark die Zuschüsse die tatsächlichen Investitionskosten reduzieren können, zeigt eine Auswertung von mehr als 1.000 Wärmepumpenangeboten der Deutschen Sanierungsberatung.

Der durchschnittliche Angebotspreis lag bei 35.519 Euro. DSB-Kunden erhielten unter den bisherigen Förderbedingungen im Durchschnitt rund 54 Prozent beziehungsweise etwa 19.180 Euro Förderung. Dadurch reduzierte sich der rechnerische Eigenanteil auf durchschnittlich 16.339 Euro.

Die Daten zeigen zugleich, warum eine pauschale Förderquote allein für die Planung nicht ausreicht: Angebotspreis, förderfähige Kosten und persönliche Bonusansprüche müssen gemeinsam betrachtet werden. Hinzu kommt die technische Frage, ob die angebotene Wärmepumpe ausreichend dimensioniert ist und zum energetischen Zustand des Gebäudes passt.

Eine Energieberatung verbindet deshalb die Förderprüfung mit der technischen Gebäudeanalyse. So lässt sich vor der Beauftragung einschätzen, welche Förderung realistisch ist, welche Wärmepumpe zum Gebäude passt und ob ergänzende Maßnahmen wie größere Heizkörper oder eine Heizlastberechnung erforderlich sind.

Auswertung von über 1.000 Angeboten

Was bleibt nach der Förderung übrig?

Ø Angebotspreis

35.519 €

Ø Förderung

19.180 €

rund 54 %

Ø Eigenanteil

16.339 €

54 % Förderung
46 % Eigenanteil
Durchschnittswerte aus mehr als 1.000 realen Wärmepumpenangeboten der Deutschen Sanierungsberatung. Die Werte basieren auf den bisherigen Förderbedingungen. Die individuelle Förderung kann abweichen.

Warum sich eine frühzeitige Prüfung lohnt

Ab Februar 2027 sinken der Förderhöchstbetrag und der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise weiter. Wer einen Heizungstausch plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Förderung aktuell möglich ist und ob eine Wärmepumpe technisch zum eigenen Gebäude passt.

Eine Energieberatung verbindet beide Fragen: Sie bewertet die energetische Ausgangslage, ermittelt die passende Heizlösung und zeigt, welche Fördermittel realistisch genutzt werden können. So entsteht eine belastbare Entscheidungsgrundlage – bevor Angebote beauftragt oder Förderanträge gestellt werden.

Häufige Fragen & Antworten

Ist eine Energieberatung trotz Wegfall der Pflicht sinnvoll?

Ja. Auch ohne gesetzliche Pflicht kann eine Energieberatung helfen, Anschaffungs- und Betriebskosten realistisch zu bewerten, Förderprogramme zu nutzen und die passende Heizlösung für das jeweilige Gebäude zu finden.

Was ändert sich bei den förderfähigen Kosten?

Für die erste Wohneinheit sinkt der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten von 30.000 auf 28.000 Euro. Ab Februar 2027 soll dieser Betrag halbjährlich um weitere 750 Euro reduziert werden. Kosten oberhalb des jeweils geltenden Höchstbetrags werden nicht bezuschusst.

Wie hoch ist die Wärmepumpenförderung ab dem 21. Juli 2026?

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Je nach bestehender Heizung, Selbstnutzung und Haushaltseinkommen können weitere Boni hinzukommen. Regulär sind maximal 70 Prozent beziehungsweise 19.600 Euro möglich. Bestimmte Haushalte mit niedrigem Einkommen können bis zu 80 Prozent und damit maximal 22.400 Euro erhalten.

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